Eine Zwangseinweisung ist zeitgleich beides...der RD transportiert den Patienten in eine geschlossene medizinische Einrichtung der Justiz. Sprich er ist tatsächlich eine Gefangener.
Ähm, wie bitte? Eine Person die psychisch krank ist ist noch lange kein Verbrecher, zumindest in NRW. Und der Transport, zumindest in NRW erfolgt auch nicht in ein JVA-Krankenhaus, sondern in ein psychatrisches Krankenhaus, Krankenhaus mit einer psychatrischen Fachabteilung oder einer Uniklinik. (PsychKG NRW §10a Abs. 2)
Der Rettungsdienst ist in diesem Fall "nur" der Transportgebende, da es sich per Definition um einen kranken Menschen handelt, der adäquate medizinische Versorgung benötigt. Die Disposition des Transportes obliegt der Leitstelle. Ein RTW kann von Vorteil sein, wenn Notarzt, TF RTW und Vertreter der Ordnungsbehörden (O-Amt) hinten im Auto wuseln. (Bei uns werden PsychKGs primär von KTWs gefahren, sofern vorhanden.)
Bei der Frage nach Patient muss man die beiden Szenarien unterscheiden:
Szenario 1: Sofortige Unterbringung (PsychKG NRW §14)
Beispiel: Rettungsdienst wird zu einer Suizidandrohung gerufen. Patient ist akut selbstgefährdet, weil er sich wirklich umbringen will bzw. davon auszugehen ist. In diesem Fall nimmt das O-Amt die Unterbringung vor, nachdem ein Arzt, mit psychatrischer Fachausbildung oder Erfahrung in dem Bereich, meistens der Notarzt, den Mensch für akut selbst/fremdgefährdet erklärt hat. Sollte sich die Person verweigern wird durch die Exekutive (Polizei) diese Person gegen ihren Willen transportiert. Diese Zwangsunterbringung muss binnen 24 Stunden von Richter des zuständigen Gerichts bestätigt werden. Sollte dies nicht der Fall sein ist die Person zu entlassen.
Szenario 2: Geplante Unterbringung (PsychKG NRW §10)
Beispiel: Oma Erna ist seit ein paar Tagen der Meinung, das es eine gute Idee sei nackt auf dem Dach spazieren zu gehen. Hilfe von Ärzten lehnt sie entschieden ab. Der Hausarzt informiert in diesem Fall die Ordnungsbehörden, diese lassen die Gesundheitsbehörden die Person untersuchen ob wirklich eine aktue Selbst/Fremdgefährdung vorliegt. Sollte dem so sein ist die Zwangseinweisung richterlich zu zu bestätigen. Danach wird die Person eingewiesen,bei Widerstand wird die Exekutive hinzugezogen.
Situation im Spiel:
Da wir keine KTW-Pflicht haben finde ich die Lösung via RTW ganz gut. Fraglich ist ob man KTWs auch dahinschicken kann (ktw_instead_rtw). Meiner Meinung nach ja.
Zum Thema 0-1 Patient: Bei geplanten Einweisungen ist es durchaus möglich das der Patient, gewollt oder ungewollt, nicht am erwarteten Ort anzutreffen ist. Und wo kein Patient ist kann auch schlecht einer eingewiesen werden.
Das ärztliche Gutachten, das eine Eigen/Fremdgefährdung vorliegt darf maximal 24 Stunden alt sein. Der richterliche Beschluss muss, ab Beginn der Unterbringungsmaßnahme (also sobald die Damen und Herren klingeln) innerhalb von 24 Stunden beantragt und genehmigt sein. Sollte dies nicht der Fall sein ist die Person zu entlassen!
Mitarbeiter des Rettungsdienstes machen sich nach §223 bzw. §224 oder §226, §225 und §340 StGB strafbar, wenn sie Personen Gewalt ausüben,androhen oder/und Personen gegen ihren Willen fixieren (§239 StGB).