Ferienreiseverordnung und der Rettungsdienst

  • Moin,

    aus Gründen hab ich mich mal in einigen Gesetzen rumgewühlt und bin pber die Ferienreiseverordnung (FerReiseV)[1] gestolpert. Diese gilt für alle KFZ > 7,5t zGM., welche entgeltlich oder geschäftsmäßig Güter transportieren und untersagt diesen das Befahren diverse Autobahnen und Bundesstraßen zwischen dem 01.07 bis zum 31.08. In §2 Abs. 1 werden Fahrzeuge der Bundeswehr, Feuerwehr und des KatS ausgenommen, jedoch nicht des Rettungsdiensts.
    Deshalb meine Frage: Dürfen Fahrzeuge des RD >7,5t zGM (GRTW, ITW) in den Zeiträumen diese Autobahnen nicht befahren? Zählt Rettungsdienst nicht unter Gütertransport? Oder hab ich irgendein Gesetz übersehen, welches den RD wieder außen vor lässt?

    PS: Das das ganze ein theoretisches Hirngespinst ist und die BAG eher weniger Blaulichtfahrzeuge wegen sowas anhält ist mir durchaus bewusst.


    1: https://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/

    Ein Vakuum, geschaffen durch fehlende Kommunikation,

    füllt sich in kürzester Zeit mit falscher Darstellung, Gerüchten, Geschwätz und Gift. - Cyril Northcote Parkinson


    Der beste Verband in Aachen und Umgebung: leitstellenspiel.de/alliances/1100



    Schraube manchmal am LSSM V4 rum.

  • Da aber das Gesetz bisher nur 1980 eine Änderung erhalten hat, gehe ich davon aus, dass viele Behörden dieses Gesetz nicht bzw. Nicht mehr auf dem Schirm haben oder dieses Gesetz nicht auf einem aktuellen Stand ist.

  • Sehe es wie Teddybaer28121989 . Damals hatte der RD nur marginal wenige Fahrzeuge über 7,5t, alleine die RTWs waren ja nur 3,5t.

  • Das Verbot gilt für "Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger [...] zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten". GRTW und ITW befördern Personen (andere Fahrzeugklasse) und sind somit hiervon nicht betroffen.


    Da aber das Gesetz bisher nur 1980 eine Änderung erhalten hat, gehe ich davon aus, dass viele Behörden dieses Gesetz nicht bzw. Nicht mehr auf dem Schirm haben oder dieses Gesetz nicht auf einem aktuellen Stand ist.

    "Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011) geändert worden ist" – ziemlich aktuell also.

  • wenn doch aber mit sosi gefahren wird, ist man ja doch sowieso von allem ausgenommen

    sicherlich. Mit eingeschaltetem Blaulicht hast du ja Sonderrechte. Aber es gibt ja nicht nur solche Fahrten, sondern auch Versorgung/Besorgungsfahrten

    Sollte ich jemals danebengreifen oder einen falschen Ton anschlagen haben, zögert nicht, mich persönlich zu kontaktieren. Ich schätze offene Gespräche und bin immer bereit, Feedback zu empfangen. Bitte meldet euch zuerst per Privatnachricht – und wenn es sein muss, könnt ihr mich danach gerne blockieren.

  • wenn doch aber mit sosi gefahren wird, ist man ja doch sowieso von allem ausgenommen

    Ne, Höhen, Breiten, Längen und Gewichtsbeschränkungen musst du auch mit SoSi einhalten. Und wenn du mit Kfz ohne SoSi fährst musst du dich auch an alle Vorschriften halten.

    Das Verbot gilt für "Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger [...] zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten". GRTW und ITW befördern Personen (andere Fahrzeugklasse) und sind somit hiervon nicht betroffen.

    [...]

    ergibt erstaunlich viel Sinn. Danke für die Erklärung.

    Ein Vakuum, geschaffen durch fehlende Kommunikation,

    füllt sich in kürzester Zeit mit falscher Darstellung, Gerüchten, Geschwätz und Gift. - Cyril Northcote Parkinson


    Der beste Verband in Aachen und Umgebung: leitstellenspiel.de/alliances/1100



    Schraube manchmal am LSSM V4 rum.

  • sicherlich. Mit eingeschaltetem Blaulicht hast du ja Sonderrechte. Aber es gibt ja nicht nur solche Fahrten, sondern auch Versorgung/Besorgungsfahrten

    Und das "Einrücken zur Wache" Wird in .at gerne übersehen, dass dabei natürlich die Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge über 3,5 t gelten :)

  • Das Verbot gilt für "Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger [...] zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten". GRTW und ITW befördern Personen (andere Fahrzeugklasse) und sind somit hiervon nicht betroffen.


    "Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011) geändert worden ist" – ziemlich aktuell also.

    Aber wieso gelten dann FW Fahrzeuge als LKWs zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern?

  • Aber wieso gelten dann FW Fahrzeuge als LKWs zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern?

    Gütertransport von mir aus, aber doch definitiv nicht Geschäftsmäßig, oder verstehe ich hier das „Geschäftsmäßig“ falsch?

    "Geschäftsmäßig" ist auch der Werkverkehr (§ 1 Abs. 2 GüKG; nicht von "Unternehmen" verwirren lassen, das Gesetz regelt nur deren Werkverkehr). Dazu zählt "die Beförderung von Gütern durch Körperschaften [...] öffentlichen Rechts [Anm.: zu denen die Feuerwehr gehört] im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben" und "die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern" (§ 2).

  • wenn doch aber mit sosi gefahren wird, ist man ja doch sowieso von allem ausgenommen

    Erstens ist das SoSi nur ausschlaggebend für das Wegerecht (§38 StVO) und die Inanspruchnahme von Sonderrechten kann auch ohne Blaulicht und Horn wahrgenommen werden.

    Davon ab ist der zugehörige §35 StVO keine Generalklausel, die gesetzesübergreifend gilt, sondern eine Rechtfertigungsvorschrift, die ausschließlich für die Regeln der StVO gilt. Soweit ich mich an meine Studieninhalte des Verkehrsrechts erinnere, gibt es noch andere Gesetze, die eine entsprechende Ausnahmevorschrift für Sonderrechte enthalten. Auch die gelten aber nur für das konkrete Gesetz. Gibt es sie nicht, sind alle Vorschriften auch durch BOS zu jeder Zeit einzuhalten. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat z.B. keine.



    PS: Spannende Frage, Crazycake ! :):thumbup: